Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG sowie der energiesteuerliche Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG können ab 2024 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sollen ab dem 01.01.2024 für den selbst verbrauchten Strom nur noch mit der Stromsteuer in Höhe des europäischen Mindeststeuersatzes von 0,5 EUR/MWh belastet werden. Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wird, für den Zeitraum von 2024 bis 2026, von 5,13 EUR/MWh auf 20,00 EUR/MWh erhöht werden. Die geplanten Änderungen sind mit keinem zusätzlichen Aufwand für die begünstigten Unternehmen verbunden.