Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG)

Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) sind verpflichtet, spätestens bis 2026 konkrete und durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und diese zu veröffentlichen. Weiterhin sind die Unternehmen verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne, vor der Veröffentlichung, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

 

Diese Pflicht besteht für Unternehmen die

  • nach § 8 Absatz 1 EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystemen einführen oder betreiben
  • ein Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) betreiben
  • Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen durchführen

Haben Sie Interesse an Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG), einer Bestätigung dieser oder Fragen dazu? Dann kontaktieren Sie mich.