Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)

Nach § 8 EnEfG müssen Unternehmen, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) von mehr als 7,5 GWh, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 EnEfG) einrichten.
 
Zusätzlich müssen diese Unternehmen folgende Anforderungen erfüllen:
  • Erfassung von Energiezufuhr und -abgabe, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme, Erfassung der Abwärmequellen und Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
  • Identifikation und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463.

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